Mindestausstattung und Förderung
Die Mindestausstattung einer Mobilstation

Haltestellen, die zu Mobilstationen ausgebaut werden sollen, sollen bedarfsgerechte, hohe Ausstattungsstandards erfüllen. Die Nutzer sollen diese künftig an Mobilstationen erwarten dürfen. Besonderer Wert soll auf eine gute Qualität sowie eine ausreichende Quantität der Ausstattungselemente gelegt werden. Auch die Sauberkeit und regelmäßige Instandhaltung gehören zu den Anforderungen an eine Mobilstation.
Die über die Mindestausstattung hinausgehend empfohlene Ausstattung ist davon abhängig, wo sich die Mobilstationen befinden und welche Funktion sie im Verkehrsnetz erfüllen. Zusätzliche Elemente können dabei nach einem Baukastenprinzip in hohe bis geringe Notwendigkeit unterteilt und so sinnvoll kombiniert werden, siehe: Ausstattungselemente und Mobilitätsangebote
A - Mobilitätsangebot und Standortintegrität
_____________________________________________________
- Verknüpfung von mindestens zwei Mobilitätsangeboten
- Städtebauliche Einheit
- Sichtbeziehung
- leichte Erreichbarkeit
- adäquate Wegweisung zu einzelnen Ausstattungselementen
Verknüpfung von mindestens zwei Mobilitätsangeboten
Grundvoraussetzung für die Definition einer Haltestelle als Mobilstation ist die Verknüpfung von mindestens zwei Mobilitätsangeboten.
Im Idealfall bilden alle Ausstattungselemente einer Mobilstation eine städtebauliche bzw. räumliche Einheit, d. h. sie liegen unmittelbar nebeneinander oder in unmittelbarer Nähe mit Sichtbeziehung und leichter Erreichbarkeit.
Städtebauliche Einheit
Sollen im Einzelfall weitere Ausstattungselemente an Standorten ohne Sichtbeziehung, aber in räumlicher Nähe zur Haltestelle als Bestandteil einer Mobilstation ausgewiesen werden, sind diese durch eine adäquate Wegweisung miteinander zu verbinden (z. B. eine Bike-and-Ride-Anlage oder Carsharing-Stellplätze).
B - Ausstattungselemente
______________________________________________________
- Wetterschutz / Fahrgastunterstand
- Beleuchtung (Verkehrssicherheit und soziale Sicherheit)
- Fahrgastinformationsanzeiger (DFI) und Uhr
- Aushangfahrplan, Tarifbedingungen, Umgebungsplan
- Sitzgelegenheiten
- B+R-Anlage (verschließbare Sammelabstellanlage, Fahrradboxen, überdachte Stellplätze)
- Mobilstationsstele, ggf. Wegweiser
- Barrierefreiheit
- stufenfreie Erreichbarkeit
- Wegeleitung für Sehbehinderte
- Internetzugang (Mobilfunk, WLAN)
- Anwendung des Gestaltungsleitfadens mobil. NRW
Wetterschutz / Fahrgastunterstand: zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität an der Mobilstation
Beleuchtung: Zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit und sozialen Sicherheit im öffentlichen Raum
Fahrgastinformationsanzeiger (DFI) und Uhr: im Idealfall verkehrsmittelübergreifend
Fahrplan- und Tarifaushänge zur Informationen zum Mobilitätsangebot
Möglichst überdachte Sitzgelegenheiten
B+R-Anlagen ausgeführt mindestens als überdachte Stellplätze. Zusätzlich oder alternativ können je Mobilstation auch weitere verschließbare Anlagen geschaffen werden.
Mobilstationsstele und Wegweiser im Landesdesign „mobil.nrw“ (einfache Orientierung und Wiedererkennbarkeit in NRW)
Barrierefreiheit (Vorhanden oder Bestätigung, dass der Ausbau im Nahverkehrsplan der ÖPNV-/SPNV- Aufgabenträger enthalten ist bzw. Erläuterung zum beabsichtigten Ausbau)
- Stufenfreie Erreichbarkeit aller verknüpften Mobilitätsangebote (Rampe, Aufzug)
- Wegeleitung für Sehbehinderte (Blindenleitstreifen bzw. Aufmerksamkeitsfelder)
- Kennzeichnung der Mobilstation (vor Ort, Fahrplanauskunft etc.), wenn die Barrierefreiheit noch nicht vollständig hergestellt ist.
Nach § 8 Absatz 3 PBefG ist die vollständige Barrierefreiheit bis zum 01.01.2022 herzustellen. Im Übrigen gilt Barrierefreiheit i d. R. als Fördervoraussetzung
Internetzugang für die Nutzung digitaler Angebote
Anwendung des Gestaltungsleitfadens mobil. NRW für alle Ausstattungselemente der Mobilstation, siehe Mobilstationstele „Wiederkennbarkeit“
C - Betrieb
______________________________________________________
- Soziale Kontrolle und Sicherheit
- Sauberkeit
- Eigentumsverhältnisse und Zuständigkeiten
Soziale Kontrolle und Sicherheit
Erläuterung der Örtlichkeit bzgl. sozialer Kontrolle und Sicherheit sowie ggf. von Maßnahmen zu deren Unterstützung (z. B. Ansiedlung Einzelhandel/Kiosk, Video)
Sauberkeit
Unterlagen bzw. Erklärung und Erläuterung zu den Reinigungs- und Wartungsarbeiten/-intervallen (z. B. Reinigungs-/ Instandhaltungsplan), Grünpflege
Eigentumsverhältnisse
Unterlagen zu den Eigentumsverhältnissen und Zuständigkeiten für die Flächen und Ausstattungselemente
Die Fördermöglichkeiten einer Mobilstation
Der NVR bietet im Rahmen der ÖPNV- und SPNV-Investitionsförderung eine umfangreiche Förderung für Mobilstationen an. Der Regelfördersatz beträgt 90% der zuwendungsfähigen Kosten.
Seit Mitte 2020 wurde die Umsetzung von Mobilstationen durch geänderte Förderbedingungen noch einmal attraktiver gemacht:
- Für die Einrichtung von Mobilstationen, kann eine erhöhte Planungskostenpauschale in Höhe von 10% der zuwendungsfähigen Baukosten geltend gemacht werden. Auf diese Weise trägt der NVR dem erhöhten Aufwand für eine integrierte Planung der verschiedenen Elemente einer Mobilstation Rechnung.
- Für den Aus- bzw. Neubau von Mobilstationen können jederzeit bis 31.03.2023 Anmeldungen eingereicht werden, die bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen kurzfristig in das Förderprogramm des NVR aufgenommen werden können. Die Bindung an die regulären Anmeldefristen zum 31.03. jeden Jahres entfallen. Für später eingereichte Anmeldungen gilt wieder die übliche Anmeldefrist zum 31.03. jeden Jahres.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der oben bereits erwähnten fördertechnischen Vorteile für Mobilstationen ist die Umsetzung der oben aufgeführten und in den Weiterleitungsrichtlinien unter Ziffer 1.2.2 aufgeführten Mindeststandards für Mobilstationen.
Weitere Hinweise zur Förderung von Mobilstationen durch den NVR sowie ein beispielhafter Lageplan und ein Muster für eine Kostenschätzung finden sich hier zum Downloaden: Förderung von Mobilstationen
Die Fachleute des NVR unterstützen Kommunen und Verkehrsunternehmen gemeinsam mit dem Zukunftsnetz Mobilität NRW bei der Konzeptionierung und Umsetzung von Mobilstationen und geben Tipps zur Förderung.
Neben der Förderung von Mobilstationen durch den NVR werden auch weitere Förderprogramme des Landes und Bundes angeboten. Zu nennen sind hier insbesondere die "Förderrichtlinie Vernetzte Mobilität und Mobilitätsmanagement (FöRi-MM) des Landes NRW" und die "Kommunalrichtlinie im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative des BMU".
Weitere Informationen und eine gezielte Suche nach Fördermitteln finden Sie im Förderfinder NRW des Zukunftsnetz Mobilität NRW.